Im Bundesgerichtsentscheid 5A_198/2013 wurde aus meiner Sicht ein krasser, dem Kindeswohl und dem väterlichen Wohl widersprechender Fehlentscheid getroffen.
Ein unverheiratetes Paar hatte im Jahr 2010 in seinem Unterhaltsvertrag (mit behördlicher Genehmigung !) die Betreuung der heute vierjährigen Tochter nach einer allfälligen Trennung geregelt.
Nach der Trennung hielt sich die Mutter nicht an die vertraglich vereinbarte, behördlich genehmigte Regelung, und der Vater musste versuchen, sein Recht (sowie dasjenige seiner kleinen Tochter) gerichtlich durchzusetzen. Man nennt dies in unseren Behörden einen "Streit".
Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht gaben der Mutter recht, da das im Kindeswohl sei, wenn nicht mehr soviel "gestritten" wird.
Fazit:
- Eine Mutter muss nur lange genug streiten, damit es "im Kindeswohl" liegt, bis sie sich nicht mehr an ihre Pflichten halten muss. Geht es da nicht eher um das "Mutterwohl", welches von den Gerichten konstant mit dem Kindeswohl verwechselt wird?
- Vertragliche Vereinbarungen sind für Mütter nicht bindend, sogar wenn sie ursprünglich behördlich genehmigt worden sind. Bei Vätern ist dies natürlich anders (Strafgesetzbuch Art. 217 bei nicht geleisteten Alimentenzahlungen).
- Der Kontakt eines kleinen, unschuldigen Kind mit seinem unbescholtenen Vater wird durch die Mutter und durch die Behörden reduziert. Beide werden je nach Ausmass der Kontaktverminderung allenfalls schwer geschädigt. Unzählige psychologische Studien, welche unseren Gerichten offenbar nicht bekannt sind, belegen das.
- Jeder unverheiratete Vater, der bei der Kindesanerkennung einen so sinnvollen Unterhaltsvertrag aushandelt, geht NICHT davon aus, dass dieser Vertrag für die Mutter gar nicht gilt. ==> systematische Irreführung von Vätern
Deshalb scheint mir dieses Urteil Willkürcharakter zu haben und wirkt diskriminierend gegenüber den Vater aufgrund eines verpönten Kriteriums, nämlich seiner Geschlechtszugehörigkeit. Im weiteren wird das Kind geschädigt.
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Die Gerichte hätten die vertragliche Regelung durchsetzen müssen.
Dem Kindeswohl entspricht, dass jedes Kind ein Recht auf beide Eltern hat.
Dem väterlichen Wohl entspricht, dass jeder Vater einerseits gemäss der Bundesverfassung und andererseits gemäss der europäischen Menschenrechtskonvention ein Grundrecht auf die Ausübung seines Familienlebens hat.
Dem Prinzip der Eigenverantwortung entspricht es, dass eine Mutter einen von ihr unterschriebenen Vertrag einhält.
Diskriminierung eines Vaters ist es, wenn eine Mutter Vereinbarungen über Kindesbetreuung brechen kann, während bei Vätern die Vereinbarungen über die Alimentenpflicht unerbittlich durchgesetzt werden.
Es ist FALSCH zu behaupten, das eine habe mit dem andern nichts zu tun: Beiden Dingen ist nämlich gemeinsam, dass es sich um ELTERLICHE PFLICHTEN GEGENÃBER DEN KINDERN handelt.
This wish should come true!
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